Flugplatz Genehmigung
Flugplatz; Beantragung einer Genehmigung zum Anlegen, bei Änderung und für den Betrieb
Die Anlegung, Änderung und der Betrieb von Flugplätzen müssen behördlich genehmigt werden.
Beschreibung
Vor Erteilung der Genehmigung eines Flugplatzes sind in einem Verwaltungsverfahren mit Bürgerbeteilung insbesondere folgende Punkte zu prüfen:
- Belange der Raumordnung und Landesplanung;
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
- Schutz vor Fluglärm;
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- Eignung des Geländes
Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Angaben über Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörden
- Angaben bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts
außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt
- bei natürlichen Personen: Staatsangehörigkeitsnachweis
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Angaben über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasserflugplätzen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen
- Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug- und Flugplatzbetriebsabwicklung
- diverse Planunterlagen und Gutachten (siehe § 51 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
Voraussetzungen
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des möglichen Betreibers;
- charakterliche Unbedenklichkeit des Betreibers (bei natürlichen Personen)
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Etwa 150 - 400.000 Euro
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 30.10.2024