Weiterführende Schulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Baumaßnahmen
Beschreibung
Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, dass das Bauprogramm dem schulischen Bedarf entspricht, unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt.
Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen - unter Berücksichtigung des Bestands - abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird. Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind insbesondere Unterlagen beizufügen über den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist, die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl, den Raumbedarf der Schule auf der Grundlage von §§ 3 und 4 Schulbauverordnung (SchulbauV) mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen, den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung. Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.
Bei privaten Ersatzschulen umfasst die schulaufsichtliche Genehmigung auch die Genehmigung der konkreten Bauplanung unter schulfunktionalen Gesichtspunkten, sofern die Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) beantragt werden soll (§ 5 Satz 3 der SchulbauV).
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben
Bitte beachten Sie folgende Zuständigkeiten bei der Regierung von Schwaben:
Das Sachgebiet 40.2 ist zuständig, wenn es sich um die schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen öffentlicher Grund- und Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien handelt.
Das Sachgebiet 44 ist zuständig für die schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen aller privater Ersatzschulen.
Ansprechpartner
Regierung von Schwaben - Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal (Reg Schw)
Adresse
Hausanschrift
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86145 Augsburg
Öffnungszeiten
Die allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5779868540283Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2289
Regierung von Schwaben - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg Schw)
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Telefon Festnetz: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2289
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 18.12.2024
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben
Fachlich freigegeben durch Regierung von Schwaben am 09.07.2024