Finanzhilfen zu Baumaßnahmen für private weiterführende und berufliche Schulen Bewilligung

    Private weiterführende und berufliche Schulen; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen

    Träger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges können für notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen freiwillige staatliche Zuwendungen erhalten.

    Beschreibung

    Gegenstand und Zuwendungsempfänger

    Den Trägern privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges kann gemäß der Art. 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zu notwendigen, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen eine freiwillige staatliche Zuwendung nach Maßgabe des Staatshaushaltes gewährt werden. Gefördert werden auch Maßnahmen des Schulsportstättenbaus der genannten Schularten sowie private Schülerheime gemeinnütziger Träger. Die Errichtung oder der Betrieb der Schule oder des Heimes müssen im öffentlichen Interesse liegen.

    Art und Höhe
    Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten nach analoger Anwendung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR).

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5863757425283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die jeweils benötigten Formblätter sind bei der örtlich zuständigen Regierung erhältlich.

      Dort erhalten Sie auch Auskunft, welche weiteren Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen.

    Voraussetzungen

    Unter anderem:

    • staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen,
    • Schulträger, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, müssen den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen (Bescheinigung des Finanzamtes),
    • noch nicht erfolgter Baubeginn,
    • Notwendigkeit der Maßnahme,
    • schulaufsichtliche Genehmigung des Raumprogramms,
    • schulaufsichtliche Genehmigung der konkreten Planung,
    • dingliche Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche für die Zeit der Zweckbindung der Zuwendung (im Regelfall 25 Jahre).
    • Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen schriftlich bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Nach Prüfung entscheidet die Regierung über die Bewilligung einer freiwilligen staatlichen Zuwendung.

    Fristen

    Förderanträge können ganzjährig eingereicht werden. Baumaßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Regierung begonnen werden. Ansonsten ist die Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 43 BaySchFG nicht mehr möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Bei einfachen Baumaßnahmen ca. 6 Monate, bei größeren/umfangreicheren Maßnahmen sind im Einzelfall auch längere Bearbeitungszeiten möglich.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis (laufende Nr. 3.I.2 Tarifstelle 4.2)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie eine Baumaßnahme planen/beabsichtigen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Antragsstellung führt in der Regel zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.

    Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Staatshaushaltes, ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 01.07.2024

    Stichwörter

    Berufsfachschulen, Berufsschulen, Fachakademien, Fachschulen, Leistungen für den Schulaufwand, Wirtschaftsschulen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English