Förderung für private Förderschulen Bewilligung

    Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung

    Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.

    Beschreibung

    Zweck

    Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.

    Gegenstand

    Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.

    Leistungsempfänger
    • Träger privater Förderschulen
    Ersatzfähige Kosten
    • notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand);
    • Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau);
    • notwendiger Personalaufwand 
    Art und Höhe

    Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt. Im Rahmen der verbesserten Förderung nach Art. 34a BaySchFG wird auch der Schulaufwand zu 100% ersetzt.

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 44 – Schulorganisation, Schulrecht (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gestütstraße 10

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/491859429635Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Verwendungsbestätigung

      schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig für die zu fördernde Schule waren

    • ggf. Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften

      z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung oder Nachweis, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden

    • Antragsunterlagen

      entsprechend der Förderbekanntmachung

    • Erklärung nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für Zuschüsse für den Schulaufwand:

    • Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
    • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
    • grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
    • weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
    • bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)

    Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:

    • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
    • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
    • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
    • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
    • Vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.

    Fristen

    Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.

    Vergütungen für den Personalaufwand sowie Abschläge auf den laufenden Schulaufwand werden monatlich gewährt.  

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 12.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English