Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel
Staatliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.
Beschreibung
Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung staatlicher Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.
Ansprechpartner
Regierung von Schwaben - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg Schw)
Adresse
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Postanschrift
86145 Augsburg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5863757425283Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2289
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 05.07.2024