Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel

    Staatliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.

    Beschreibung

    Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung staatlicher Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 31.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English