Hausunterricht; Beantragung der Erteilung

    Hausunterricht kann für Schülerinnen und Schüler erteilt werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähig sind oder die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind.

    Beschreibung

    Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter Berücksichtigung der Krankheit oder der Unterbringung sowie der mangelnden Schulbesuchsfähigkeit ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken. Ist wegen der Krankheit oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die Änderung der Schullaufbahn vorgesehen, soll der Hausunterricht darauf vorbereiten.

    Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.

    Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten.

    Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen). Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schulen die Regierungen die zuständige Schule.

    Der Unterricht soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

    Ansprechpartner

    Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Südbayern (MB BOB S)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Pinsel-Str. 10 b

    85540 Haar

    Postanschrift

    Hans-Pinsel-Str. 10 b

    85540 Haar

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    E-Mail: sekretariat@mb-sued.bayern

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/13887975197Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 27782343-0

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    Ministerialbeauftragter für die Gymnasien in Oberbayern-Ost (MB Gym OB O)

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    Hausanschrift

    Regerplatz 1

    81541 München

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    Regerplatz 1

    81541 München

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    E-Mail: mbost@muenchen.de

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    Ministerialbeauftragter für die Realschulen in Oberbayern-Ost (MB Real OB O)

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Burg 6

    83512 Wasserburg a.Inn

    Postanschrift

    Auf der Burg 6

    83512 Wasserburg a.Inn

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    E-Mail: sekretariat@mbobo.de

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 41.1 - Förderschulen – Organisation, Personal und Schulaufsicht (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: foerderschulen@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/355635127680Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg OB)

    Adresse

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    Maximilianstraße 39

    80538 München

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    80534 München

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    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: schulrecht@reg-ob.bayern.de

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    Staatliches Schulamt im Landkreis Altötting (SchA Lkr AÖ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 38

    84503 Altötting

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 38

    84503 Altötting

    Kontakt

    E-Mail: schulamt.altoetting@lra-aoe.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52221390179Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8671 5022-24

    Fax: +49 8671 502-280

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Zeugnis des behandelnden Arztes
    • ggf. Gutachten des Schularztes

    Voraussetzungen

    Hausunterricht kann beantragt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

    • voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen kann,
    • wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen muss oder
    • sich voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe befindet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erteilung von Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers voraus. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten. Soweit die Stammschule nicht selbst entscheidet oder Zustimmung bedarf, wird der Antrag an diese Stelle weitergeleitet.

    Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft bei Schülern

    • der Grund- und Mittelschulen das staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
    • der Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel,
    • der übrigen Schulen der Schulleiter mit Zustimmung der Regierung.

    Über die Erteilung von Hausunterricht im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Hausunterricht in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe entscheiden die Regierungen (bei Schülern in Grund- und Mittelschulen sowie übrigen Schulen) und die Ministerialbeauftragten (bei Schülern in Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen).

    Die Stammschule teilt dem Erziehungsberechtigten die Entscheidung mit und erteilt den Hausunterricht.

    Die Erteilung von Hausunterricht wird im Rahmen von Regelstunden, Mehrarbeit, unterhälftigem Unterricht im Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis. Bei der Genehmigung des Umfangs des Hausunterrichts steht der genehmigenden Stelle ein weites pädagogisches Ermessen zu. Dabei ist der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Hausunterrichtsverordnung vorgegebene Umfang zu beachten, wobei die vorgesehenen Unterrichtsstunden nur bei Gruppenunterricht in vollem Umfang eingesetzt werden können. Dabei ist auch zu beachten, dass der Hausunterricht nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 06.02.2024

    Stichwörter

    Unterricht für Kranke Schüler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English