Hausunterricht; Beantragung der Erteilung
Hausunterricht kann für Schülerinnen und Schüler erteilt werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähig sind oder die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind.
Beschreibung
Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter Berücksichtigung der Krankheit oder der Unterbringung sowie der mangelnden Schulbesuchsfähigkeit ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken. Ist wegen der Krankheit oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die Änderung der Schullaufbahn vorgesehen, soll der Hausunterricht darauf vorbereiten.
Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.
Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten.
Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen). Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schulen die Regierungen die zuständige Schule.
Der Unterricht soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.
Ansprechpartner
Ministerialbeauftragter für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Südbayern (MB BOB S)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hans-Pinsel-Str. 10 b
85540 Haar
Kontakt
E-Mail: sekretariat@mb-sued.bayern
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/13887975197Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 27782343-0
Internet
Ministerialbeauftragter für die Gymnasien in München (MB Gym M)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hermine-von-Parish-Str. 15
81245 München
Kontakt
E-Mail: info@mbmuenchen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9530644606526Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 1392790-50
Fax: +49 89 1392790-61
Internet
Ministerialbeauftragter für die Realschulen in München (MB Real M)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Aschauer Straße 9
81549 München
Kontakt
E-Mail: dienststelle@mb-rs-muc.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9547422383526Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 60665716-20
Fax: +49 89 60665716-29
Internet
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: schulrecht@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/439524012680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Staatliches Schulamt in der Landeshauptstadt München (SchA St M)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schwanthalerstr. 40
80336 München
Kontakt
E-Mail: muenchen.flpost@schulamt.musin.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/01888059179Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 544135-0
Fax: +49 89 544135-67
Internet
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 41.1 - Förderschulen – Organisation, Personal und Schulaufsicht (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: foerderschulen@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/355635127680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
erforderliche Unterlagen
- Zeugnis des behandelnden Arztes
- ggf. Gutachten des Schularztes
Voraussetzungen
Hausunterricht kann beantragt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
- voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen (einschließlich eines etwa erforderlichen Aufenthalts in einem Krankenhaus) infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen kann,
- wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen muss oder
- sich voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe befindet.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erteilung von Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers voraus. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten. Soweit die Stammschule nicht selbst entscheidet oder Zustimmung bedarf, wird der Antrag an diese Stelle weitergeleitet.
Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft bei Schülern
- der Grund- und Mittelschulen das staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
- der Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel,
- der übrigen Schulen der Schulleiter mit Zustimmung der Regierung.
Über die Erteilung von Hausunterricht im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Hausunterricht in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe entscheiden die Regierungen (bei Schülern in Grund- und Mittelschulen sowie übrigen Schulen) und die Ministerialbeauftragten (bei Schülern in Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen).
Die Stammschule teilt dem Erziehungsberechtigten die Entscheidung mit und erteilt den Hausunterricht.
Die Erteilung von Hausunterricht wird im Rahmen von Regelstunden, Mehrarbeit, unterhälftigem Unterricht im Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis. Bei der Genehmigung des Umfangs des Hausunterrichts steht der genehmigenden Stelle ein weites pädagogisches Ermessen zu. Dabei ist der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Hausunterrichtsverordnung vorgegebene Umfang zu beachten, wobei die vorgesehenen Unterrichtsstunden nur bei Gruppenunterricht in vollem Umfang eingesetzt werden können. Dabei ist auch zu beachten, dass der Hausunterricht nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 06.02.2024
Stichwörter
Unterricht für Kranke Schüler