Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) Ausstellung

    Handwerkskarte; Erhalt

    Die Handwerkskammer stellt bei Eintragung in die Handwerksrolle eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. 

      Beschreibung

      Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte).

      In die Handwerkskarte sind getragen:

      • der Name und die Anschrift des Inhabers/der Inhaberin eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks,
      • der Betriebssitz,
      • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und
      • bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie
      • der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.

      Mit der Handwerkskarte können Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

      Online-Dienste

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      Ansprechpartner

      Handwerkskammer für Mittelfranken

      Adresse

      Hausanschrift

      Sulzbacher Straße 11-15

      90489 Nürnberg

      Postanschrift

      Sulzbacher Straße 11-15

      90489 Nürnberg

      Kontakt

      E-Mail: info@hwk-mittelfranken.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9933837435110Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 911 5309-0

      Fax: +49 911 5309-288

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Voraussetzungen

      Die Ausstellung der Handwerkskarte setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das bedeutet, dass Sie - oder eine von Ihnen beschäftigte Betriebsleiteleitung - über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen.

      Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin bei der zuständigen Handwerkskammer. Weiterführende Informationen zur Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle finden Sie unter "Verwandte Themen".

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

      Verfahrensablauf

      Sie erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung in die Handwerksrolle die Handwerkskarte. Sie müssen die Handwerkskarte nicht beantragen.

      Fristen

      keine

      Kosten

      Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 17.01.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English