Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation

    Wenn Sie eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder einer Kommune im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch Legalisation oder die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

    Beschreibung

    Die Regierungen beglaubigen durch Erteilen einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen deutsche öffentliche Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sind. Vielfach geht es um Urkunden der Standesämter, Meldebescheinigungen, Schul- oder Hochschulzeugnisse usw..

    Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation. Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.

    Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5427535223283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunde von Landesbehörde oder Kommune im Original

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune im Ausland verwenden und benötigen eine Apostille oder eine Vorbeglaubigung für eine Legalisation.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wer eine Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief an die zuständige Regierung wenden und dabei sein Anliegen (Apostille oder Beglaubigung? Für welchen ausländischen Staat?) schildern. Der Antrag kann auch über das Formular unter „Formulare“ gestellt werden.

    Die betroffenen Dokumente sind im Original vorzulegen.

    Zuständig ist jeweils die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde von einer Kommune oder Landesbehörde ausgestellt wurde.

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Bitte wenden Sie sich zunächst telefonisch an die Ansprechpartnerin. Senden Sie bitte Ihre Unterlagen im Original zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag ein.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Wir bitten Sie, Ihre Anträge für die Ausstellung von Apostillen und sonstigen Beglaubigungen (für die Verwendung im Ausland) schriftlich unter Benutzung des Antragsformulars einzureichen. Sofern Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

    Bitte planen Sie bei der Einreichung von Anträgen eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen ein.

    Kosten

    Die Erteilung der Apostille und die Beglaubigung im Rahmen des Legalisationsverfahrens sind gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die eine Rahmengebühr vorgesehen ist.

    Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 20,00 EUR zu rechnen. Näheres erfahren Sie bei den zuständigen Regierungen.

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Für eine Apostille oder Beglaubigung erheben wir eine Gebühr von 20,00 Euro, für eine Beglaubigung einer Fotokopie eine Gebühr von 5,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Justizbehörde ausgestellt wurde (z. B. einem Amts- oder Landesgericht, vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht), ist das Amtsgericht, Landesgericht oder das Bayerischen Staatsministerium der Justiz zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Wir beglaubigen nur Urkunden von Behörden aus dem Regierungsbezirk Schwaben.

    Urkunden von kreisangehörigen Gemeinden, also allen Gemeinden außer den Städten Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu) und Memmingen, bedürfen der sogenannten Vorbeglaubigung durch das zuständige Landratsamt.

    Wir beglaubigen keine Urkunden von Bundesbehörden, Justizbehörden und Übersetzungen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 08.02.2024

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Schwaben am 25.04.2024

    Stichwörter

    Legalisation, Überbeglaubigungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English