Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung eines Wahlvorschlags

    Jede politische Partei und sonstige organisierte Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen.

    Beschreibung

    Ein Wahlvorschlag muss u.a. von einem von Tausend der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach dem Landeswahlgesetz, jedoch höchstens von 2.000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, wenn die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl (Bezirkswahl) nicht mindestens 1,25 % der abgegebenen gültigen Stimmen in Bayern (bei Bezirkswahlen: im jeweiligen Bezirk) erhalten hat.

    Einschlägige Verlage bieten die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke an. Die für die Unterstützungsunterschriften erforderlichen amtlichen Formblätter werden ausschließlich vom jeweiligen Wahlkreisleiter ausgegeben.

    Die Wahlvorschläge sind von den Parteien und Wählergruppen für den jeweiligen Wahlkreis aufzustellen (jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis) und sind beim Wahlkreisleiter (Regierung) einzureichen. Dort werden die Wahlvorschläge geprüft. Der Wahlkreisausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Vorschläge.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 10 - Staatsrecht, Sicherheit und Ordnung (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5762517128322Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung beim Landeswahlleiter anzeigen. Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen (siehe unter "Verwandte Themen"). Befreit von der Beteiligungsanzeige für die Bezirkswahl sind die Parteien/Wählergruppen, die nicht im Landtag oder Bundestag, aber im jeweiligen Bezirkstag vertreten sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – beim Wahlkreisleiter schriftlich einzureichen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 16.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English