Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung

    Insolvenzberatung; Beantragung der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinn der Insolvenzordnung

    Sie können sich als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten bzw. vertreten Sie gfs. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.

    Beschreibung

    Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

    Angehörige rechtsberatender Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Notare Steuerberater) gelten als "geeignete Personen" und bedürfen keiner staatlichen Anerkennung als "geeignete Stelle".

    Die Anerkennung als „geeignete Stelle“ im Sinne der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung (Art. 112 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG). Hierzu ist ein Antrag auf Anerkennung als "geeignete Stelle" notwendig.

    Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen, z.B. ein Wohlfahrtsverband, eine Kommune, ein gewerblicher Alleinunternehmer oder eine gewerbliche Gesellschaft.

    Der Antrag ist schriftlich zu stellen (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 AGSG). Die Bezirksregierungen übersenden Ihnen auf Nachfrage die entsprechenden Formblätter und Informationen über die erforderlichen Unterlagen.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittelsbacherring 3

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5812850459322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Qualifiziertes Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) für alle Mitarbeiter/innen und vertretungsberechtigten Personen
    • Unterlagen über berufliche Werdegänge aller Mitarbeiter/innen
    • Erklärungen des Antragstellers, dass:

      • kein Strafverfahren anhängig ist
      • keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt
      • kein Konkurs-/Insolvenzverfahren eingeleitet wurde
      • wirtschaftlich geordnete Verhältnisse vorliegen (Belege)
      • keine Kredit-/Finanzvermittlerdienste betrieben werden
      • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
      • keine gleichzeitige Tätigkeit für ein Inkassounternehmen ausausgeübt wird.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Satzung des Vereins oder Gesellschaftsvertrag
    • Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Vereins
    • Vermögenshaftpflichtversicherung
    • Bilanz der letzten drei Jahre
    • Konzept und Finanzierungsplan
    • bei gewerblichen Trägern: Entwurf der Gebürenordnung bzw. Honorarvereinbarung

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein und sind stets nachzuweisen:

    1. Die Stelle wird von einer zuverlässigen Person geleitet, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet.
    2. Die Stelle ist auf Dauer angelegt und die Schuldnerberatung wird als eine ihrer Schwerpunktaufgaben durchgeführt.
    3. In der Stelle ist mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig.
    4. Die erforderliche Rechtsberatung ist sichergestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage bei dem jeweils zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht

    Fristen

    Die Insolvenzberatungsstelle darf ihre Tätigkeit erst nach der Anerkennung durch die jeweilige Bezirksregierung aufnehmen. Hat die jeweils zuständige Bezirksregierung über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt (Art. 114 Abs. 1 Satz 3 AGSG).

    Kosten

    Für das Genehmigungsverfahren erhebt die Bezirksregierung Gebühren entsprechend dem zeitlichen Prüfungsaufwand.
    Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 Abs.1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG; BayRS 2013-1-1-F) i.V.m. Tarif-Nr. 7.VI.10/Insolvenzberatung des Kostenverzeichnisses (KVz; BayRS 2013-1-2-F).

    Die Kosten betragen zwischen 25,00 € und 500,00 €, sofern es sich um Stellen handelt, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören. 
    Keine Kosten werden für Stellen gemeinnütziger Träger erhoben, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.

    Der Freistaat Bayern bietet unter https://epay.bayern.de/eps-payplatform/start für Zahlungen an die Staatsoberkasse Bayern eine elektronische Abwicklung von Bezahlvorgängen an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Sicherstellung der Insolvenzberatung sind seit dem 01.01.2019 die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis (Art. 113 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)).

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 11.12.2024

    Stichwörter

    Illiquidität, Pleite, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English