Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Gegenprobensachverständige; Beantragung der Zulassung

    Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung.

    Beschreibung

    Bei der amtlichen Probennahme i. S. des § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen) werden für etwaige Nachuntersuchungen zusätzlich Zweitproben entnommen, die beim Betrieb zurückgelassen werden. Zur Untersuchung dieser Zweitproben sind nur zugelassene Sachverständige befugt. 

    Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt in Bayern durch die Regierung von Oberfranken.

    Die Zulassungsbehörde prüft, ob beim Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung des Bundes erfüllt sind.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6316183769322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf
    • Amtliches Führungszeugnis
    • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und die Tätigkeit unabhängig und frei von Interessenskonflikten ausgeübt wird
    • Berufsqualifikationsnachweis
    • Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
    • Akkreditierungsnachweis (Urkunde / Anerkennung) des benannten Prüflabors
    • Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV)
    • Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, ggf. die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz

    Voraussetzungen

    Beraufsausbildung
    • Lebensmittelchemiker/innen mit Staatsexamen zum/r staatlich geprüften Lebensmittelchemiker/in oder
    • Approbierte Tierärzte/innen mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder
    • Personen mit naturwissenschaftlichem Universitätsabschluss mit einschlägigen Fach- und Rechtskenntnissen
    Weitere Voraussetzungen an den/die Antragsteller/in
    • mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung im beantragten Untersuchungsgebiet/-bereich
    • verfügt über ein akkreditiertes Prüflaboratorium
    • zuverlässig
    • frei von Interessenskonflikten bei der Durchführung seiner Tätigkeit  als Gegenprobensachverständiger
    • nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätig 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Es sind keine Fristen einzuhalten.

    Kosten

    75 bis 200 Euro zuzüglich Auslagen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.02.2024

    Stichwörter

    Bedarfsgegenständeüberwachung, Gegenprobensachverständige, Lebensmittelüberwachung,, Lebensmittel*, Lebensmittelrecht, Lebensmittelüberwachung, Lebensmittel- und Futtermittelrecht; Zulassung privater Sachverständiger, private sachverständige zulassen, Stichproben von Lebensmitteln, Zulassung von Gegenprobensachverständigen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English