Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
- Anästhesietechnische/r Assistent/-in
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Hebamme
- Logopäde, Logopädin
- Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
- Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Radiologie
- Notfallsanitäter/-in
- Operationstechnische/r Assistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
- Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistent/-in
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Telefonzeit
Montag bis Donnerstag 09:00 - 11:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 Uhr
Anfragen zum Sachstand oder Rückfragen, ob Unterlagen eingegangen sind, können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aktuell nicht beantwortet werden. Daher bitten wir von Rückfragen abzusehen. Die dadurch gewonnene Zeit kommt der Bearbeitung von Anträgen zu Gute. Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise.
Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8995476647409Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Voraussetzungen
Wichtigste Voraussetzungen sind:
Sie haben die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)für Diätassistent/-in
- §5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)für Hebamme
- § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)für Ergotherapeut/-in
- § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)für Logopäde, Logopädin
- § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
- für Medizinische Technologin
- für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe
- für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin
- für Radiologie/Medizinischer Technologe
- für Radiologie, Medizinische Technologin
- für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe
- für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologin
- für Veterinärmedizin/Medizinischer Technologe
- für Veterinärmedizin
- § 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)für Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin
- § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)für Orthoptist, Orthoptistin
- § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)für Podologe, Podologin
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
- § 1 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".
Darüber hinaus fallen ggf. Gebühren für die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Zuständigkeit:
Für die Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die sieben Bezirksregierungen zuständig, je nach Wohn- oder Arbeitsort.
Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.
Einführung einer Fachsprachenprüfung bei ausländischen Abschlüssen in den Gesundheitsfachberufen:
In Bayern wird der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse bei Personen, die ihre Ausbildung nicht in deutscher Sprache absolviert haben, künftig durch die sogenannte Fachsprachenprüfung erfolgen. Diese wird sukzessive in den einzelnen Gesundheitsfachberufen eingeführt werden.
Bei Anträgen, die in den aufgeführten Berufen nach dem entsprechenden Termin gestellt werden, muss zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Regel eine Fachsprachenprüfung abgelegt werden.
Physiotherapeut/in: Antragseingang 1.5.2022
Ergotherapeut/in: Antragseingang 1.5.2022
Weitere Stichtage und nähere Informationen finden Sie im Reiter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung – Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.
Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, verweist Sie die jeweilige Regierung im Erlaubnisverfahren an das Landesamt für Pflege, das die Fachsprachenprüfung in Bayern organisiert.
Weitere Informationen
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der LandesjustizverwaltungenDolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen
- Finanzielle Hilfen - AnerkennungszuschussAnerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen.
- Anerkennung in DeutschlandDas Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung
- MigraNet - IQ Netzwerk Bayern - Angebote für Ratsuchende
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung
- Hinweise zur Kenntnisprüfung für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Pflege
- Hinweise zum Anpassungslehrgang für den Nachweis des gleichwertigen Kenntnisstandes bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in der Pflege
- Fachsprachenprüfung - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
- Hinweise zur Fachsprachenprüfung im Rahmen der Berufsanerkennung für Gesundheitsfachberufe
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Pflegefachberufen - FAQs
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 28.05.2024
Stichwörter
Altenpflegerin, Gesundheitspflegerin, Krankenpflegerin, Anerkennung Ausbildung, Anerkennung Zeugnis, Zeugnisanerkennung, Anerkennung ausländische Ausbildung, Anerkennung ausländischer Berufsabschluss, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Anerkennung ausländischer Berufsausbildung, Anerkennung eines ausländischen Berufsabschluss, Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen, Bewertung ausländischer Bildungsnachweise in einem Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, Gleichwertige Ausbildung, Zeugnisanerkennung