Approbation als Arzt Erteilung
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    Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in Deutschland

    Absolventinnen und Absolventen eines Medizinstudiums können eine Approbation beantragen, wenn sie die ärztliche Ausbildung in Deutschland abgeschlossen haben und in Bayern ärztlich tätig werden wollen.

    Beschreibung

    Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt oder Ärztin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. 

    Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums für Humanmedizin können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt oder Ärztin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Arzt oder Ärztin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

    Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

    Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Arztberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Approbation

    ID: L100042_212688

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.

    Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.

    Online erledigen

    • Antrag auf Erteilung einer Approbation

      Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.

      Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen GesundheitsberufeReg OB

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

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    Öffnungszeiten


    Die Telefonzeiten entnehmen Sie bitte den Hinweisen unter Ansprechpartner.

    Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.

    Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
    Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
    Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8995476647409Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ:

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    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern

      (in beglaubigter Kopie)

    • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)

      (in beglaubigter Kopie)

    • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)

      (in beglaubigter Kopie)

    • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf

      (tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)

    • ärztliches Attest (im Original)

      Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen sein. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.

    • Nachweis der Straffreiheit

      • Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen sich der Antragsteller/die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren länger als sechs Monate aufgehalten hat.
      • Die Strafregisterauszüge dürfen bei Antragseingang nicht älter als drei Monate sein.
      • Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.
      • Zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart „O“, falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
      • In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Arzt/Ärztin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
    • Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie, wird bei Ausbildung in Bayern vom Landesprüfungsamt direkt an die Berufszulassungsstelle übermittelt).

    Voraussetzungen

    Die Approbation als Ärztin oder Arzt erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:

    • Sie haben die vorgeschriebene humanmedizinische Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden.
    • Sie haben Ihre Berufsbildung in Deutschland absolviert.
    • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
    • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
    • Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Wurde der 3. Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Bayern abgelegt, ist die zuständige Approbationsbehörde die Regierung von Oberbayern, wenn das Medizinstudium an einer Universität in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz abgeschlossen wurde.

    Wenn das Medizinstudium an einer Universität in Ober-, Mittel- oder Unterfranken abgeschlossen wurde, ist die Regierung von Unterfranken zuständig.

    (Hinweis: Wurde das Studium in Deutschland an einer Universität außerhalb Bayerns absolviert, ist die Behörde des jeweiligen Bundeslandes für die Erteilung der Approbation zuständig.)

    Fristen

    Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.

    Kosten

    Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR zu bezahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Oberbayern

    Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren finden Sie in den FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen - Regierung von Oberbayern

    Tutorial „Beglaubigte Kopie“ [Dateiformat: mp4]

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 08.12.2025

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Oberbayern

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 01.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

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