Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in Deutschland
Beschreibung
Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt oder Ärztin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums für Humanmedizin können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt oder Ärztin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Arzt oder Ärztin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Arztberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Approbation
Beschreibung
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.
Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Online erledigen
- Antrag auf Erteilung einer Approbation
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.
Service-Hinweis: Sollten Sie bereits einen Online-Antrag gestellt und Fragen dazu haben, können Sie sich an die ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (info.ZAABY@reg-ob.bayern.de) wenden. Bitte beachten Sie, dass bei der ZAABY derzeit sehr viele Anträge und Anfragen eingehen. Die Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher einige Zeit beanspruchen, bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen GesundheitsberufeReg OB
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Die Telefonzeiten entnehmen Sie bitte den Hinweisen unter Ansprechpartner.
Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8995476647409Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
(in beglaubigter Kopie)
- wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
(in beglaubigter Kopie)
- gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
(in beglaubigter Kopie)
- lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)
- ärztliches Attest (im Original)
Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen sein. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.
- Nachweis der Straffreiheit
- Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen sich der Antragsteller/die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren länger als sechs Monate aufgehalten hat.
- Die Strafregisterauszüge dürfen bei Antragseingang nicht älter als drei Monate sein.
- Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.
- Zusätzlich ein Führungszeugnis der Belegart „O“, falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
- In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Arzt/Ärztin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
- Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie, wird bei Ausbildung in Bayern vom Landesprüfungsamt direkt an die Berufszulassungsstelle übermittelt).
Voraussetzungen
Die Approbation als Ärztin oder Arzt erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:
- Sie haben die vorgeschriebene humanmedizinische Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden.
- Sie haben Ihre Berufsbildung in Deutschland absolviert.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wurde der 3. Abschnitt der ärztlichen Prüfung in Bayern abgelegt, ist die zuständige Approbationsbehörde die Regierung von Oberbayern, wenn das Medizinstudium an einer Universität in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz abgeschlossen wurde.
Wenn das Medizinstudium an einer Universität in Ober-, Mittel- oder Unterfranken abgeschlossen wurde, ist die Regierung von Unterfranken zuständig.
(Hinweis: Wurde das Studium in Deutschland an einer Universität außerhalb Bayerns absolviert, ist die Behörde des jeweiligen Bundeslandes für die Erteilung der Approbation zuständig.)
Fristen
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
Kosten
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR zu bezahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren finden Sie in den FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen - Regierung von Oberbayern
Tutorial „Beglaubigte Kopie“ [Dateiformat: mp4]
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 08.12.2025
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 01.09.2025