Tierimpfstoff; Anzeige der erstmaligen Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter

    Die erstmalige Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter muss durch den behandelnden Tierarzt bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

    Beschreibung

    Die Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) verpflichtet den Tierarzt, der Impfstoffe an gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhalter abgibt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO) und zur Erstellung eines Anwendungsplanes, der der Behörde vorzulegen und dem Tierhalter auszuhändigen ist (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO).

    Ansprechpartner

    Landratsamt Kulmbach - 31 Veterinärwesen, Lebensmittel- und Verbraucherschutz (LRA KU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 5

    95326 Kulmbach

    Postfachadresse

    Postfach 1660

    95307 Kulmbach

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 15:00 Uhr

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    Fr 07:45 Uhr - 12:30 Uhr


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    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/22998089412Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9221 707-0

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.01.2024

    Stichwörter

    Impfung, Tierimpfstoffverordnung, TierimpfstoffVO, Tierschutzverordnung

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