Tierimpfstoff; Anzeige der erstmaligen Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter

    Die erstmalige Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter muss durch den behandelnden Tierarzt bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

    Beschreibung

    Die Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) verpflichtet den Tierarzt, der Impfstoffe an gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhalter abgibt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO) und zur Erstellung eines Anwendungsplanes, der der Behörde vorzulegen und dem Tierhalter auszuhändigen ist (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO).

    Ansprechpartner

    Landratsamt Forchheim - FB 34 Veterinäramt, Lebensmittelüberwachung (LRA FO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberes Tor 1

    91320 Ebermannstadt

    Postanschrift

    91299 Forchheim

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/033965462745Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9191 86-0

    Fax: +49 9191 86-4008

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 09.03.2025

    Stichwörter

    Impfung, Tierimpfstoffverordnung, TierimpfstoffVO, Tierschutzverordnung

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