Tierimpfstoff; Anzeige der erstmaligen Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter

    Die erstmalige Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter muss durch den behandelnden Tierarzt bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

    Beschreibung

    Die Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) verpflichtet den Tierarzt, der Impfstoffe an gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhalter abgibt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO) und zur Erstellung eines Anwendungsplanes, der der Behörde vorzulegen und dem Tierhalter auszuhändigen ist (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO).

    Ansprechpartner

    Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - SG 60 - Veterinärwesen (LRA ND)

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

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    Postanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

    86633 Neuburg a.d.Donau

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    Montag, Dienstag und Freitag von 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
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    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@neuburg-schrobenhausen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/817189085714Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.01.2024

    Stichwörter

    Impfung, Tierimpfstoffverordnung, TierimpfstoffVO, Tierschutzverordnung

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