Tierimpfstoff; Anzeige der erstmaligen Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter
Beschreibung
Die Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) verpflichtet den Tierarzt, der Impfstoffe an gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhalter abgibt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO) und zur Erstellung eines Anwendungsplanes, der der Behörde vorzulegen und dem Tierhalter auszuhändigen ist (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO).
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Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - SG 60 - Veterinärwesen (LRA ND)
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Kontakt
E-Mail: veterinaeramt@neuburg-schrobenhausen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/817189085714Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.01.2024
Stichwörter
Impfung, Tierimpfstoffverordnung, TierimpfstoffVO, Tierschutzverordnung