Sachverständige; Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer
Beschreibung
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.
Online-Dienst
Antrag auf Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen; Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Handwerkskammer für Unterfranken
Adresse
Hausanschrift
Rennweger Ring 3
97070 Würzburg
Postanschrift
Postfach 5804
97008 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 16:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 16:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@hwk-ufr.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9984170766110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 30908-0
Fax: +49 931 30908-53
Internet
Voraussetzungen
Es muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. § 2 der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK
Als Sachverständiger der Handwerkskammer kann grds. nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
- die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) der jeweiligen Kammer erfüllt.
Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;
- über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt
- die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets) besitzt
- die besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist; § 36 a Gewerbeordnung (GewO) gilt entsprechend; persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet ist
- über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
- nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht
Die Voraussetzungen der Sachverständigenordnungen der jeweiligen Handwerkskammern sind hierbei stets zu beachten.
Handlungsgrundlage(n)
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer
- § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 36, 36a Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise für Schwanfeld (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Hinweise für Schwanfeld (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken
Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 50 und 200 EUR. Die Prüfungsgebühr für die Sachkundeprüfung wird vom jeweiligen Fachverband erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Dokumente
- Handschriftlicher Lebenslauf
- 2 Lichtbilder (35 x 45 mm)
- Ausgefüllter Fragebogen der Handwerkskammer
- Zeugnisse, Arbeitszeugnisse
Soweit sie für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger einschlägig sind
- Meisterprüfungszeugnis bzw. Diplom
- Teilnahmebescheinigung des Grundlagenseminars
- Datum der Eintragung in die Handwerksrolle
- Arbeitnehmer: Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die jederzeitige Freistellung für die Sachverständigentätigkeit
- Führungszeugnis
Weitere Informationen
- Sachverständigendatenbank der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern
- Allgemeine InformationenMehr Informationen zu "Wie werde ich Sachverständiger?" und "Wie finde ich einen Sachverständigen?" finden Sie hier!
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 14.03.2026
Hinweise für Schwanfeld (VGem): Ergänzung: Handwerkskammer für Unterfranken
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Unterfranken am 01.07.2025
Stichwörter
Gutachter