Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe
Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
Beschreibung
Die Regierungen als Stiftungsbehörden haben insbesondere darauf zu achten, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten bleibt, die Erträge bestimmungsgemäß verwendet werden und die Bestimmungen der Stiftungssatzung eingehalten werden.
Damit die genannten Aufgaben wirkungsvoll wahrgenommen werden können, steht der Stiftungsbehörde ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht zu. Die Stiftung hat ihrerseits die Verpflichtung, Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Behörde auch die für die Stiftung geltenden ergänzenden sowie für die Aufsicht maßgeblichen Statuten (insbesondere Geschäftsordnung) in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
- Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
- Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten
Voraussetzungen
Die Vertretungsberechtigung oder die Zusammensetzung der Organe der Stiftung hat sich geändert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.02.2025