Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

    Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertreterung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.

    Beschreibung

    Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

    • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
    • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
    • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers

    in der Regel nur durch befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Kronach (LRA KC)

    Adresse

    Hausanschrift

    Güterstr. 18

    96317 Kronach

    Postanschrift

    Güterstraße 18

    96317 Kronach

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-kc.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=39109204411Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/39109204411Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9261 678-0

    Fax: +49 9261 678-211

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Stockheim - Kämmerei

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 1

    96342 Stockheim

    Postfachadresse

    Postfach 1151

    96338 Stockheim

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/235959148881Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9265 8070-0

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Tod des bisherigen Gewerbetreibenden
    • Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen

      Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.

    • Ggf. persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe

      Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Gestattung bei bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.

    Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einen Jahr auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.

    Fristen

    Sie müssen unverzüglich nach dem Tod des/der Gewerbetreibenden die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung beantragen.

    Kosten

    je Aufwand: 50 bis 5.000 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English