Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

    Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.

    Beschreibung

    Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

    • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
    • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
    • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers

    in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Konzell

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    94357 Konzell

    Postanschrift

    Rathausplatz 1

    94357 Konzell

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 12:01 Uhr - 13:00 Uhr


    Freitag von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr, nur nach vorheriger Anmeldung.

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@konzell.de

    De-Mail: info@gemeinde-konzell.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/42219360617Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9963 9414-0

    Fax: +49 9963 9414-10

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Straubing-Bogen - Kommunalwesen (LRA SR)

    Adresse

    Hausanschrift

    Leutnerstraße 15

    94315 Straubing

    Postfachadresse

    Postfach 463

    94304 Straubing

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr


    Schalterschluss in der Zulassungsstelle ist eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeit.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: knott.andreas@landkreis-straubing-bogen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/549304288626Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9421 973-0

    Fax: +49 9421 973-230

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Tod der/des bisherigen Gewerbetreibenden
    • Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen

      Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.

    • Ggf. persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe

      Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Gestattung bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.

    Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einem Jahr ab Tod der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.

    Fristen

    Sie müssen unverzüglich nach dem Tod des/der Gewerbetreibenden die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung beantragen.

    Kosten

    je Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English