Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

    Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.

    Beschreibung

    Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

    • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
    • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
    • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers

    in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Allgemeine Verwaltung, Gewerberecht und Gesundheitswesen - Sachgebiet 64 (LRA TÖL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

    83646 Bad Tölz

    Postanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

    83646 Bad Tölz

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Vorsprache telefonisch oder per E-Mail einen Termin.

    Für Anliegen in der Kfz-Zulassung / Führerscheinstelle steht ihnen unsere Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.

    Kontakt

    E-Mail: gewerbeamt@lra-toelz.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2330437552494Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8041 505-483

    Fax: +49 8041 505-132

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Lenggries

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    83661 Lenggries

    Postanschrift

    Rathausplatz 1

    83661 Lenggries

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 18:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr



    Terminvereinbarungen außerhalb dieser Öffnungszeiten sind (nach vorhergehender, telefonischer Absprache) selbstverständlich möglich und in Einzelfällen - z. B. bei umfangreichen und komplizierten Sachverhalten oder in vertraulichen Angelegenheiten - erwünscht! Dadurch wird dem Bürger eine eingehende und fundierte Beratung gewährleistet.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lenggries.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=32774865628Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/32774865628Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8042 5008-0

    Fax: +49 8042 5008-101

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Tod der/des bisherigen Gewerbetreibenden
    • Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen

      Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.

    • Ggf. persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe

      Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Gestattung bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.

    Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einem Jahr ab Tod der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.

    Fristen

    Sie müssen unverzüglich nach dem Tod des/der Gewerbetreibenden die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung beantragen.

    Kosten

    je Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English