Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

    Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertreterung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.

    Beschreibung

    Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

    • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
    • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
    • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers

    in der Regel nur durch befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden (weitere Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden / des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Berchtesgadener Land - Fachbereich 21 - Öffentliche Sicherheit und Gewerberecht (LRA BGL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salzburger Straße 64

    83435 Bad Reichenhall

    Postanschrift

    Salzburger Straße 64

    83435 Bad Reichenhall

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: joerg.schneider@lra-bgl.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4336347356209Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8651 773-0

    Fax: +49 8651 773-111

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Freilassing

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchener Str. 15

    83395 Freilassing

    Postfachadresse

    Postfach 1620

    83383 Freilassing

    Öffnungszeiten


    Ein Besuch des Rathauses ist vormittags zwischen 8 und 12 Uhr und nachmittags nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie um Terminvereinbarung auch für den Vormittag. Die Information ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie von Montag bis Donnerstag zwischen 14 und 16.30 Uhr telefonisch erreichbar (+49 8654 3099-0).

    Kontakt

    E-Mail: zentrale-verwaltungsaufgaben@freilassing.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=95331266445Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/95331266445Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8654 3099-0

    Fax: +49 8654 3099-150

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Tod des bisherigen Gewerbetreibenden
    • Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen

      Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein.

    • Ggf. persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe

      Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Gestattung bei bei der Behörde schriftlich beantragen, die die Erlaubnis erteilt hat.

    Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einen Jahr auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.

    Fristen

    Sie müssen unverzüglich nach dem Tod des/der Gewerbetreibenden die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung beantragen.

    Kosten

    je Aufwand: 50 bis 5.000 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English