Gaststättenbetrieb; Anzeige der Weiterführung nach dem Tod der inhabenden Person

    Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden kann ein privilegierter Personenkreis den Gaststättenbetrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden

    Beschreibung

    Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

    Ansprechpartner

    Stadt Memmingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    87700 Memmingen

    Postfachadresse

    Postfach 1853

    87688 Memmingen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: stadt@memmingen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=74775971389Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/74775971389Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8331 850-0

    Fax: +49 8331 5433

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung
      • Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
      • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin

    Voraussetzungen

    Die Person, die den Gaststättenbetrieb fortführen will, muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Weiterführung muss bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt werden.

    Fristen

    Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 13.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English