Immissionsschutz; Anzeige der Bestellung einer/eines Immissionsschutzbeauftragten und/oder Störfallbeauftragten
Wenn Sie für Ihren Betrieb oder Betriebsbereich einen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten neu bestellen müssen oder sich in dessen Aufgabenbereich Änderungen ergeben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Beschreibung
Sie müssen in der Regel einen Immissionsschutzbeauftragten und/oder einen Störfallbeauftragten bestellen, wenn:
- Sie Betreiber einer oder mehrerer Anlagen sind, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und/oder der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder
- dies für den Betrieb Ihrer nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.
Die Bestellung einer/eines Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten ist der zuständigen Behörde unverzüglich und zusammen mit Informationen zur Bezeichnung von deren Aufgaben anzuzeigen. Ebenso sind Veränderungen in deren Aufgabenbereich sowie deren Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Pflichten des Betreibers und die Anforderungen an Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte sind in den §§ 53 bis 58d BImSchG sowie der 5. BImSchV festgelegt und beschrieben.
Zuständige Immissionsschutzbehörde ist:
- die Regierung
- für Anlagen der öffentlichen Versorgung
- zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
- zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
- für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
- für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
- für Anlagen der öffentlichen Versorgung
- das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
- im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: bergamt@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/154301803680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Landratsamt Freyung-Grafenau - Bauwesen rechtlich, Raumordnung und Landesplanung, Immisionsschutz, Bodenschutz und Abfallrecht, Wohnbauförderung (LRA FRG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1311
94075 Freyung
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: bauamt@landkreis-frg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/892732445977Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8551 57-0
Fax: +49 8551 57-4501
Internet
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.1 – Rechtsfragen Umwelt (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
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Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4854175176101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Ggf. sind weitere Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen
Voraussetzungen
Es besteht für Ihren Betrieb die Vorgabe oder die behördliche Anordnung gemäß §§ 53 bis 58d BImSchG einen oder mehrere Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte zu bestellen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 53 bis 58d Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
- Artikel 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Rechtsbehelf
Die Entgegenahme der lediglich informatorischen Anzeige durch die zuständige Behörde ist nicht anfechtbar.
Gegen eine behördliche Aufforderung zur Anzeige wäre eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Anfechtungsberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist in diesem Fall der Anlagenbetreiber.
Verfahrensablauf
Als Betreiber haben Sie die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten sowie die Bezeichnung von deren Aufgaben und Veränderungen in deren Aufgabenbereich oder deren Abberufung der zuständigen Behörde schriftlich oder per E-Mail unverzüglich anzuzeigen.
Sollte die zuständige Behörde nach dem Eingang der Anzeige Rückfragen haben oder weitere Nachweise benötigen, wird diese auf Sie zukommen.
Fristen
Bestellungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 01.02.2024