Immissionsschutzbeauftragter Bestellung

    Immissionsschutz; Anzeige der Bestellung einer/eines Immissionsschutzbeauftragten und/oder Störfallbeauftragten

    Wenn Sie für Ihren Betrieb oder Betriebsbereich einen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten neu bestellen müssen oder sich in dessen Aufgabenbereich Änderungen ergeben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Sie müssen in der Regel einen Immissionsschutzbeauftragten und/oder einen Störfallbeauftragten bestellen, wenn:

    • Sie Betreiber einer oder mehrerer Anlagen sind, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und/oder der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder
    • dies für den Betrieb Ihrer nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.

    Die Bestellung einer/eines Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten ist der zuständigen Behörde unverzüglich und zusammen mit Informationen zur Bezeichnung von deren Aufgaben anzuzeigen. Ebenso sind Veränderungen in deren Aufgabenbereich sowie deren Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Die Pflichten des Betreibers und die Anforderungen an Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte sind in den §§ 53 bis 58d BImSchG sowie der 5. BImSchV festgelegt und beschrieben.

    Zuständige Immissionsschutzbehörde ist:

    • die Regierung
      • für Anlagen der öffentlichen Versorgung
        • zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
        • zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
      • für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
      • für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
    • das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
    • im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (LRA ND)

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

    86633 Neuburg a.d.Donau

    Postanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

    86633 Neuburg a.d.Donau

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle:

    Montag bis Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Montag, Mittwoch und Donnerstag von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Ausländerwesen:

    Montag, Dienstag und Freitag von 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@neuburg-schrobenhausen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=26998061418Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/26998061418Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8431 57-0

    Fax: +49 8431 57-205

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt (Reg OB)

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    80534 München

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern (Reg OB)

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    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

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    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: bergamt@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/154301803680Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde
    • Nachweis der Zuverlässigkeit
    • Ggf. sind weitere Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen

    Voraussetzungen

    Es besteht für Ihren Betrieb die Vorgabe oder die behördliche Anordnung gemäß §§ 53 bis 58d BImSchG einen oder mehrere Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte zu bestellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Entgegenahme der lediglich informatorischen Anzeige durch die zuständige Behörde ist nicht anfechtbar.

    Gegen eine behördliche Aufforderung zur Anzeige wäre eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Anfechtungsberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist in diesem Fall der Anlagenbetreiber.

    Verfahrensablauf

    Als Betreiber haben Sie die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten sowie die Bezeichnung von deren Aufgaben und Veränderungen in deren Aufgabenbereich oder deren Abberufung der zuständigen Behörde schriftlich oder per E-Mail unverzüglich anzuzeigen.

    Sollte die zuständige Behörde nach dem Eingang der Anzeige Rückfragen haben oder weitere Nachweise benötigen, wird diese auf Sie zukommen.

    Fristen

    Bestellungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 01.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English