Förderung für die Anpassung von Mietwohnungen an die Belange von Menschen mit Behinderung Bewilligung / Förderung für die Anpassung von Mietwohnungen an die Belange von Menschen mit Behinderung Auszahlung
    99400077017000, 99400077079000

    Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

    Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.

    Beschreibung

    Zweck

    Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro.

    Gegenstand

    Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind je nach Art der Förderung unterschiedliche Personen: Bei der Förderung von Wohnungsbau- und Modernisierungsmaßnahmen können dies die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Erbbauberechtigte oder Nießbraucherinnen und Nießbraucher sein. Bei der Förderung des Erwerbs von Wohnraum sind die Erwerberinnen und Erwerber des Wohnraums zuwendungsberechtigt. Bei der Förderung zur Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum sind die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wohnraums oder sonstige hierzu berechtigte Personen Zuwendungsempfänger.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Gefördert werden die Gesamtkosten eines Vorhabens, also alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bau, der Modernisierung oder dem Erwerb von Wohnraum anfallen.

    Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Förderbewilligung.

    Beim Ersterwerb von Wohnraum können sowohl der Kaufpreis als auch die zusätzlichen Erwerbskosten (zum Beispiel Notar-, Grundbuch- oder Grunderwerbskosten) gefördert werden.

    Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis dem örtlichen Wohnungsmarkt entspricht und wirtschaftlich angemessen ist.

    Art und Höhe

    Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.

    Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung  können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.

    Online-Dienste

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    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      • Nachweis über das Eigentum am Grundstück
      • Finanzierungsnachweise - Planskizze
      • Nachweis der Behinderung z.B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest
      • Kopie des amtlichen Ausweises

    Voraussetzungen

    • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
    • Es muss eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX nachgewiesen werden.
    • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.

    Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren ist zweistufig:

    1. Der Antrag muss bei der Bewilligungsstelle mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen eingereicht werden. Der Antrag muss bei einem Zweifamilienhaus bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreie Stadt und bei einem Mehrfamilienhaus bei der zuständigen Regierung eingereicht werden (Ausnahme: wenn sich die Mietwohnung in Augsburg, München oder Nürnberg befindet, ist die Stadt Bewilligungsstelle). Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
    2. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

    Fristen

    Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

    Kosten

    Für das leistungsfreie Darlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v. H. erhoben, der bei Auszahlung einbehalten wird.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 04.02.2026

    Stichwörter

    behindertengerechte Anpassung Mietwohnungen, Mietwohnungen für behinderte Menschen, Wohnbauförderung, Wohnraumförderung, Wohnungsbauförderung

    Sprachversion

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