Soziale Wohnraumförderung - Zuwendung zur Modernisierung von Wohnraum als Darlehen Bewilligung

    Eigenwohnraum für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung

    Der Freistaat Bayern fördert die Anpassung von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung.

    Beschreibung

    Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (z.B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Eigenwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000,00 Euro erhalten.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Straubing-Bogen - Bauverwaltung (LRA SR)

    Adresse

    Hausanschrift

    Leutnerstraße 15

    94315 Straubing

    Postfachadresse

    Postfach 463

    94304 Straubing

    Öffnungszeiten

    Mo 7:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 7:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 7:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 7:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 7:45 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Bauverwaltung-WEG@kreis-sr.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/683526504626Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9421 973-0

    Fax: +49 9421 973-230

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über das Eigentum am Grundstück (z. B. Grundbuchblattabschrift)
    • Finanzierungsnachweise - Planskizze (bei Änderung des Wohnungszuschnitts)
    • Nachweis der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest)

    Voraussetzungen

    • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
    • Die Förderung wird für die Anpassung von Eigenwohnraum bei behinderten Menschen gewährt. Liegt eine Schwerbehinderung vor, so ist der Bescheid oder Behindertenausweis vorzulegen; ansonsten genügt ein ärztliches Attest.

    Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren ist zweistufig:

    1. Der Antrag muss bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde.
    2. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.

    Die Auszahlung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.

    Für die Beratung und Bewilligung sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.12.2023

    Stichwörter

    behindertengerechte Anpassung von Wohnraum, behindertengerechte Ausstattung, Eigenwohnungen schwer behinderte Menschen, Rampe für Rollstuhlfahrer, Wohnbauförderung, Wohnraumförderung, Wohnungsbauförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English