Kraftfahrzeug; Meldung von technischen Änderungen

    Als Fahrzeughalter müssen Sie der Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.

    Beschreibung

    Sie möchten technische Änderungen an Ihrem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger vornehmen? Dadurch kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Sie müssen nachweisen, dass die technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen dann eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilen.

    Erkundigen Sie sich vor dem Ein- oder Umbau, ob

    • die Betriebserlaubnis dadurch beeinträchtigt wird oder
    • die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und Sie ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erhalten können.

    Wenden Sie sich mit diesen Fragen an amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen für die Genehmigung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienst.

    Bestimmte technische Änderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, müssen Sie von einem amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem für die Genehmigung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienst begutachten lassen. Änderungen, die eine Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO erforderlich machen, können auch von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Kfz-Überwachungsorganisation (zum Beispiel TÜV-SÜD, TÜV Rheinland, TÜV Nord, TÜV Hessen, TÜV Thüringen DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP,) abgenommen. Im Anschluss daran müssen Sie bestimmte Änderungen der Zulassungsbehörde so schnell wie möglich mitteilen. Darunter fallen etwa:

    • Änderungen der Fahrzeugklasse oder der Fahrzeug- und Aufbauart
    • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
    • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
    • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
    • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
    • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
    • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
    • Verschlechterungen der Abgas- oder Geräuschwerte oder Änderungen sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Miesbach (LRA MB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenheimer Str. 1 - 3

    83714 Miesbach

    Postfachadresse

    Postfach 303

    83711 Miesbach

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach

    Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

    Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar

    Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
    Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8025 704-0

    Fax: +49 8025 704-77040

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
      • bei Vertretung: zusätzlich
        • schriftliche Vollmacht
        • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
      • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
      • bei juristischen Personen/Firmen:
        • Handelsregisterauszug oder
        • Gewerbeanmeldung oder
        • Vereinsregisterauszug
      • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
      • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
      • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teileherstellers
      • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV-SÜD, TÜV-Nord, TÜV-Rheinland, TÜV Hessen, TÜV Thüringen, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP)
      • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht oder den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I
      • bei Änderung der Schadstoffklasse durch Einbau eines Katalysators (KAT) bzw. eines Abgasreinigungssystems oder Dieselpartikelfilters:
        • Einbaubescheinigung einer anerkannten AU-Werkstatt
        • Betriebserlaubnis (ABE) für das eingebaute Abgasreinigungssystem

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Übernahme der technischen Änderungen in die Fahrzeugdokumente sind:

    • Sie weisen nach, dass die Änderungen vorschriftsmäßig erfolgt sind. Dafür müssen Sie das Fahrzeug von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachten lassen. Wenn Sie die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachweisen, dann benötigen Sie eine Abnahmebestätigung. Ausgenommen sind Fahrzeugteile, für die die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.
    • Soll Sie jemand bei der Beantragung der Änderung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
    • Im Falle von mehreren Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen können (z. B. Änderung von der Räder-Reifenkombination und anschl. Tieferlegung), kann eine zusammenfassende Begutachtung erforderlich werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die technischen Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung melden und ggf. eine neue Betriebserlaubnis beantragen.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download zur Verfügung. Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".

    Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

    Fristen

    Die Fristen im Sachverständigengutachten sind zu beachten.

    Kosten

    Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand (ab 11,40 EUR).

    Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, ist der Umtausch in neue Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich. Die Kosten für den Umtausch trägt der Fahrzeughalter.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English