Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz

    Zulassungsbescheinigung Teil I und II; Beantragung eines Ersatzes

    Wenn Sie ein Zulassungsdokument verloren haben oder es gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen. 

    Beschreibung

    Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.

    Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II abhandenkommt, muss auch die Zulassungsbescheinigung Teil I neu ausgefertigt werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Schwandorf (LRA SAD)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wackersdorfer Straße 80

    92421 Schwandorf

    Postfachadresse

    Postfach 1549

    92406 Schwandorf

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-schwandorf.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=51775782430Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/51775782430Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9431 471-0

    Fax: +49 9431 471-444

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
    • amtliches Ausweispapier
    • Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
    • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:

      Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt sind), bei Nutzkraftwagen: Nachweis der Sicherheitsprüfung

      • Hinweis: Die Zulassungsbehörden können inzwischen diese Informationen in den meisten Fällen elektronisch abrufen.
      • bei Diebstahl:
        Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
      • Auf Verlangen der Zulassungsbehörde: Versicherung an Eides statt (Abgabe in der Zulassungsbehörde)

    Voraussetzungen

    • bei Diebstahl: Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
    • bei Verlust: Anzeige des Verlustes bei der Zulassungsbehörde;

    eventuell Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung auf Verlangen der Behörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie als Halter des Fahrzeugs müssen den Antrag auf Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde stellen, die für Ihr amtliches Kennzeichen zuständig ist. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen. Wird jedoch eine Versicherung an Eides statt gefordert, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

    Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fordert die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt im Regelfall.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download zur Verfügung.

    Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.

    Fristen

    Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf der sogenannten Aufbietungsfrist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ausgestellt und ausgehändigt bzw. per Einschreiben zugesandt werden. Das Verfahren dauert – abhängig von den Veröffentlichungen der Aufbietungen – vier bis sechs Wochen.

    Kosten

    nach Verwaltungsaufwand: ab 11,70 EUR, Versicherung an Eides statt: 30,70 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie haben das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder gefunden? Dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.07.2024

    Stichwörter

    Fahrzeugdokumente, Fahrzeugzulassung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Kfz-Zulassungsbehörde, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil I, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil II, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil II, Zulassung zum Straßenverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English