Zulassungsbescheinigung Teil I und II; Beantragung eines Ersatzes
Wenn Sie ein Zulassungsdokument verloren haben oder es gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen.
Beschreibung
Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) benötigen Sie als Ersatz neue Zulassungsbescheinigungen Teil I oder II.
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II abhandenkommt, muss auch die Zulassungsbescheinigung Teil I neu ausgefertigt werden.
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Ansprechpartner
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 63 - Zulassungsbehörde (Standort 1) (LRA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1451
85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Annahmeschluss ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit
Kontakt
E-Mail: zulassung@landratsamt-paf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/093082226623Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 27-5040
Fax: +49 8441 27-5956
Internet
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 63 - Zulassungsbehörde (Standort 2) (LRA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Donaustraße 23
85088 Vohburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Annahmeschluss ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit
Kontakt
E-Mail: zulassung@landratsamt-paf.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/093082226623Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8457 93690-33
Fax: +49 8457 93690-66
Internet
erforderliche Unterlagen
- vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
- amtliches Ausweispapier
- Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung (nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt sind), bei Nutzkraftwagen: Nachweis der Sicherheitsprüfung
- Hinweis: Die Zulassungsbehörden können inzwischen diese Informationen in den meisten Fällen elektronisch abrufen.
- bei Diebstahl:
Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige - Auf Verlangen der Zulassungsbehörde: Versicherung an Eides statt (Abgabe in der Zulassungsbehörde)
Voraussetzungen
- bei Diebstahl: Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
- bei Verlust: Anzeige des Verlustes bei der Zulassungsbehörde;
eventuell Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung auf Verlangen der Behörde
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 14 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
Verfahrensablauf
Sie als Halter des Fahrzeugs müssen den Antrag auf Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde stellen, die für Ihr amtliches Kennzeichen zuständig ist. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen. Wird jedoch eine Versicherung an Eides statt gefordert, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) fordert die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt im Regelfall.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download zur Verfügung.
Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.
Fristen
Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf der sogenannten Aufbietungsfrist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ausgestellt und ausgehändigt bzw. per Einschreiben zugesandt werden. Das Verfahren dauert – abhängig von den Veröffentlichungen der Aufbietungen – vier bis sechs Wochen.
Kosten
nach Verwaltungsaufwand: ab 11,70 EUR, Versicherung an Eides statt: 30,70 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Sie haben das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder gefunden? Dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.07.2024
Stichwörter
Fahrzeugdokumente, Fahrzeugzulassung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Kfz-Zulassungsbehörde, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil I, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil II, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil II, Zulassung zum Straßenverkehr