Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung Ausstellung

    Lebensbescheinigung zur Vorlage im Ausland; Beantragung einer Bestätigung

    Ein ausländischer Renten- oder Unfallversicherungsträger oder eine ausländische Betriebsrentenkasse kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Das Ihnen von diesen Stellen übersandte Formular können Sie bei der Gemeinde bestätigen lassen.

    Beschreibung

    Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass der Rentenempfänger in Bayern gemeldet und noch am Leben ist. Sie wird häufig für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.

    Personen, die von einem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder einer ausländischen Betriebsrentenkasse eine Rente beziehen, werden von diesen aufgefordert, eine Lebensbescheinigung einzureichen.

    Die betroffenen Rentenempfänger erhalten zu diesem Zweck ein Formular übersandt, das ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben und mit der amtlichen Bestätigung an den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder die ausländische Betriebsrentenkasse zurückgesandt werden muss. Diese amtliche Bestätigung nehmen die Gemeinden vor.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Ihrlerstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 15

    93346 Ihrlerstein

    Postanschrift

    Hauptstr. 15

    93346 Ihrlerstein

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ihrlerstein.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62218520798Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9441 5034-0

    Fax: +49 9441 5034-50

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • wenn vorhanden: Vordruck des Renten- oder Unfallversicherungsträgers oder der anderen anfordernden Stelle
    • auf Anforderung: gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Rentenempfänger werden von dem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder der ausländischen Betriebsrentenkasse aufgefordert, eine Lebensbescheinigung zu übermitteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Rentenempfänger müssen die Lebensbescheinigung persönlich bei der Gemeinde beglaubigen lassen. Lebensbescheinigungen können nicht per Post übersandt werden. Sie können aber eine bevollmächtigte Person beauftragen.

    Sind Sie z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.

    Fristen

    Die Fristen der anfordernden Stelle sind zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: in der Regel sofort

    Kosten

    • Die Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benötigt wird.
    • Dient die Bescheinigung dem Nachweis für andere Versicherungen (z. B. Betriebsrente) gilt Folgendes: Die Gebührenhöhe für die Beglaubigungen von Unterschriften auf Lebensbescheinigungen, die nicht zur Vorlage bei Renten- oder Unfallversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz oder Nicht-EU-Ländern mit einschlägigem Sozialversicherungsabkommen benötigt werden, ist in Ziffer 1.I.1/1.2 des Kostenverzeichnisses (KVz) zum Kostengesetz (KG) festgelegt. Sie beträgt 5 bis 60 € und bemisst sich im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Die Festlegung der tatsächlichen Gebührenhöhe im Einzelfall erfolgt durch die Gemeinden selbst.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie in einem Land leben, mit dem ein elektronischer Datenabgleich durchgeführt wird, erhalten Sie regelmäßig keine Aufforderung zur Vorlage einer Lebensbescheinigung.

    Hierbei handelt es sich um folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English