Afrikanische Schweinepest; Beantragung der Benennung durch Lebensmittelbetrieb

    Wenn Sie bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest ein Schwein aus den Sperrzonen schlachten, zerlegen und  verarbeiten oder das Fleisch und Fleischerzeugnisse lagern möchten, müssen Sie die Benennung des Betriebs beantragen. 

    Beschreibung

    Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche der Kategorie A und somit bekämpfungspflichtig. Empfänglich sind bei uns das Hausschwein und das Wildschwein. Für den Menschen ist die Seuche ungefährlich. In Schweinebeständen kann es jedoch erhebliche Schäden anrichten. Für Schweine endet die Infektion in den weit überwiegenden Fällen tödlich. Das Virus hält sich insbesondere in Fleisch und Fleischerzeugnissen über Monate hinweg und bleibt ansteckend.

    Sobald Afrikanische Schweinepest ausgebrochen ist, werden verschiedene Sperrzonen festgelegt.

    • Im Fall des Ausbruchs beim Hausschwein:
      • Sperrzone III
        Sie umfasst die Schutzzone mit mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsort und die Überwachungszone mit mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsort.
      • gegebenenfalls Sperrzone I
        Sie schließt sich nach außen an die Sperrzone III an.
    • Im Fall des Ausbruchs beim Wildschwein:
      • Sperrzone II
        Sie umfasst die infizierte Zone. Diese wird mit einem Radius von ca. 15 km um den Fundort des infizierten Wildschweines festgelegt.
      • Sperrzone I
        Diese wird mit einem Radius von ca. 45 km um den Ausbruchsort herum festgelegt.

    Eine Benennung ist erforderlich für

    • die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen II und III
    • die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
    • die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden
    • die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese in Sperrzonen I, II und III liegen

    Ausnahmen sind möglich für

    • Zerlegungsbetriebe
    • Verarbeitungsbetriebe
    • Lagerbetriebe

    Die Ausnahmen werden für lebensmittelrechtlich nicht zugelassene Betriebe durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt. Bei lebensmittelrechtlich zugelassenen Betrieben erteilt die zuständige Regierung beziehungsweise die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Ausnahmegenehmigung.

    Ansprechpartner

    Stadt Nürnberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 2

    90403 Nürnberg

    Postanschrift

    Fünferplatz 2

    90403 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stadt.nuernberg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=40553755388Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/40553755388Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 231-0

    Fax: +49 911 231-4144

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 54 - Verbraucherschutz, Veterinärwesen (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bischof-Meiser-Straße 2/4

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/516968731674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

    Sprachversion

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung lebender Schweine aus unterschiedlich reglementierten Sperrzonen
    • Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung von Warenströmen
    • Sicherstellen der Rückverfolgbarkeit und der Nachvollziehbarkeit von Lieferketten
    • Vorliegen eines Havariekonzeptes
    • Gegebenenfalls Einrichtungen zur risikomindernden Behandlung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anträge sind mit Anlagen bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt) einzureichen.

    Nach Vorprüfung und Plausibilisierung werden die Anträge an die jeweilige Regierung weitergeleitet.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen und nach gegebenenfalls erforderlichen Änderungen 2 Wochen.

    Kosten

    150 bis 1000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Konzepte und Nachweise sind schriftlich vorzulegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 03.01.2024

    Stichwörter

    Afrikanische Schweinepest, ASP, Benennung von Betrieben, Kühllager, Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Zerlegungsbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English