Umsatzsteuerheft; Beantragung
Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.
Beschreibung
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Ansprechpartner
Finanzamt Kempten (Allgäu) (FA KE)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
87432 Kempten (Allgäu)
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Do 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Kempten/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/09110114215Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 831 256-0
Internet
Finanzamt Kempten (Allgäu) Außenstelle Immenstadt i.Allgäu (FA KE)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1251
87502 Immenstadt i.Allgäu
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Do 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Kempten/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/76887884216Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8323 801-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Kosten
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 27.12.2023
Stichwörter
ambulantes Gewerbe, Aufzeichnungspflicht, Finanzamt, Gewerbeausübung, Grundaufzeichnung, Reisegewerbekarte