Umsatzsteuerheft Ausstellung

    Umsatzsteuerheft; Beantragung

    Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.

    Beschreibung

    Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

    Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Schwabach (FA SC)

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Str. 63

    91126 Schwabach

    Postanschrift

    91124 Schwabach

    Öffnungszeiten


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Schwabach/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/30554525222Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9122 928-0

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      • Personalausweis oder Reisepass
      • Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
      • Reisegewerbekarte, falls vorhanden 

    Voraussetzungen

    • Wohnsitz in Deutschland
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

    Kosten

    Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:

    • eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder 
    • ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
    • mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
    • gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 27.12.2023

    Stichwörter

    ambulantes Gewerbe, Aufzeichnungspflicht, Finanzamt, Gewerbeausübung, Grundaufzeichnung, Reisegewerbekarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English