Umsatzsteuerheft; Beantragung
Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt beantragen.
Beschreibung
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Ansprechpartner
Finanzamt Rosenheim (FA RO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100255
83002 Rosenheim
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Rosenheim/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54776811208Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8031 201-0
Internet
Finanzamt Rosenheim Außenstelle Wasserburg a.Inn (FA RO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1280
83502 Wasserburg a.Inn
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Rosenheim/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/73554574211Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8031 201-0
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Kosten
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 27.12.2023
Stichwörter
ambulantes Gewerbe, Aufzeichnungspflicht, Finanzamt, Gewerbeausübung, Grundaufzeichnung, Reisegewerbekarte