Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr; Beantragung einer Fahrerbescheinigung
Beschreibung
Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.
Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.
Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.
Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.
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Mo 7:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 7:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 7:45 Uhr - 12:00 Uhr
Do 7:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 7:45 Uhr - 12:00 Uhr
Schalterschluss jeweils 1/2 Stunde vor Ende der Sprechzeit.
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E-Mail: kienberger.rita@landkreis-straubing-bogen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/110749819603Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9421 973-0
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Internet
erforderliche Unterlagen
- Gemeinschaftslizenz des antragstellenden Unternehmens
- folgende Unterlagen des Fahrpersonals als Kopie:
- Führerschein
- Reisepass
- Aufenthaltsgenehmigung
- Arbeitserlaubnis
- Sozialversicherungsausweis
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.07.2024