Bayerisch-tschechischer Grenzraum; Beantragung einer Förderung für grenzüberscheitendes Projekt
Der Freistaat Bayern fördert im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken zukunftsweisende Projekte mit grenzüberscheitendem Charakter und fachübergreifendem Ansatz.
Beschreibung
Zweck
Um den bayerisch-tschechischen Grenzraum weiter zu einem Zukunftsraum zu entwickeln und neue Impulse für die Zusammenarbeit mit Tschechien zu setzen, braucht es auch weiterhin den Einsatz und innovativer Ideen örtlicher Akteure. Mit der Unterstützung von wegweisen, grenzüberschreitenden Projekten im ländlichen Raum in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken, sollen
- gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, Stadt und Land, geschaffen, erhalten und gefördert werden (Verfassungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2),
- gezielte Impulse für die Grenzregion gesetzt werden, um Entwicklungspotentiale zu erkennen und zu nutzen und Stärken weiter zu verbessern,
- zukunftsweisende, maßgeschneiderte Lösungsansätze örtlicher Akteure unterstützt werden,
- die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, der Austausch und die gegenseitige Unterstützung mit Tschechien weiter verstärkt und verfestigt werden,
- die Menschen vor Ort grenzüberschreitend zusammengebracht, vernetzt und so eine Verflechtungsregion geschaffen werden
Fördergegenstand
Mit Hilfe der Zuwendung soll die Konzipierung, Planung und Durchführung von zukunftsweisenden fachübergreifenden Projekten im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken, die sich positiv auf die Entwicklung der bayerisch-tschechischen Grenzregion auswirken, gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Vereine sowie gemeinnützige Stiftungen mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken. Hinzu kommen auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter eine der zuvor aufgeführten kommunalen Gebietskörperschaften ist.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden können Ausgaben für Personal, Fahrten und Übernachtungen, Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, externe Beratungs- und Dienstleistungen, Investitionen unter 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie sonstige Leistungen durch Dritte.
Art und Höhe
Pro Zuwendungsempfänger beträgt die Fördersumme maximal 100.000 Euro pro Projektjahr. Der Fördersatz liegt je nach räumlichen Wirkungskreis und bereits erhaltenen Projektförderungen zwischen 30 % und 90 %. Das Projekt kann maximal vier Jahre lang unterstützt werden. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 22 15 55
80505 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmfh.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=36665710206Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/36665710206Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2306-0
Fax: +49 89 2306-2808
Internet
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 24 – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/600176254991Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Subventionserklärung
- Kofinanzierungserklärung(en)
- Schutzerklärung Scientology
Voraussetzungen
Wesentliche Voraussetzungen an das Projekt
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass das Projekt einen grenzüberschreitenden Charakter und einen fachübergreifenden Ansatz besitzt, das heißt mindestens zwei Themenfelder (zum Beispiel Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/ Verkehr, Daseinsvorsorge, oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden. Weiterhin muss das Projekt im ländlichen Raum des Regierungsbezirks Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken liegen.
Zuwendungen können grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn mit dem jeweiligen Projekt noch nicht begonnen wurde.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie zur Förderung von Projekten im bayerisch-tschechischen Grenzraum (Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum – BYCZFöR)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Verfahrensablauf
Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat 52 im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) Kontakt aufzunehmen.
Nach positiver Ersteinschätzung kann mit Unterstützung der zuständigen Regierung ein Förderantrag ausgearbeitet und dort eingereicht werden.
Antragstellung und Bewilligung
Der Antrag ist mindestens in zweifacher Ausfertigung schriftlich bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde und beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einzureichen.
Die staatliche Projektförderung wird mithilfe eines Zuwendungsbescheides durch die Regierungen bewilligt. Die Regierung ist auch für die weitere Projektbegleitung zuständig.
Fristen
Anträge auf Förderung können innerhalb des Geltungszeitraums der Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum (15.05.2022 – 14.05.2026) gestellt werden.
Der endgültige Antrag ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Förderbeginn einzureichen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Ausschlusskriterien und Kofinanzierung
- Es gilt das Verbot von Doppelförderung: Eine Förderung ist nach BYCZFöR nicht möglich, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann.
- Eine Kofinanzierung eines aus einem EU- oder Bundesprogramm geförderten Projekts ist jedoch möglich, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 02.12.2024