Anliegerbescheinigung; Beantragung
Sie können eine Auskunft über bereits geleistete oder noch offene bzw. künftig zu erhebende Erschließungsbeiträge beantragen.
Beschreibung
Für die erstmalige endgültige Herstellung (auch für Teilmaßnahmen) von Straßen erheben die Gemeinden als Straßenbaubehörde Erschließungsbeiträge entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung (zu Erschließungsbeiträgen siehe Verweis unter zugeordnete Links).
Mit der Anliegerbescheinigung wird der erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnungszustand eines Grundstückes dokumentiert.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Markt Heimenkirch
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Lindauer Str. 2
88178 Heimenkirch
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Jeden 1. Donnerstag im Monat 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: sicherepost@heimenkirch.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=54441730585Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54441730585Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8381 805-0
Fax: +49 8381 805-15
Internet
erforderliche Unterlagen
- Eigentümernachweis
- Flurkartenauszug
- Lageplan
- ggf. Vollmacht oder Einverständniserklärung des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers
Voraussetzungen
Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.
Soweit der Antrag nicht vom Eigentümer gestellt wird, benötigt der Antragsteller eine Vollmacht oder eine Einverständniserklärung des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag muss den Namen und die Anschrift des Eigentümers enthalten sowie das Grundstück bezeichnen (Straße, Hausnummer, Gemarkung und Flurnummer). Er kann auch formlos gestellt werden.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 30.07.2024