Eheschließung im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister

    Eine Eheschließung im Ausland kann im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Eheschließung im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

    Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung

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    erforderliche Unterlagen

    • Es wird die ausländische Eheurkunde benötigt.

      Über weitere ggf. notwendige Unterlagen berät Sie das zuständige Standesamt gerne.

    Voraussetzungen

    Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte sind

    • die Ehegatten selbst
    • sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    • Beurkundung im Eheregister: 55,00 EUR
      Weitere Kosten können je nach Einzelfall anfallen. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
    • Eheurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: 12,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 10.04.2024

    Stichwörter

    Ehe, Eheschließung, Heirat, heiraten im Ausland, Hochzeit, Trauung, Vermählung

    Sprachversion

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