Verbot der Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk vornehmen wollen, stellen Sie einen Antrag in Ihrer Gemeinde für eine Ausnahmegenehmigung der Baumschutzsatzung.
Beschreibung
Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.
Maßgeblich sind im Detail die jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden
zuständige Stelle
Die Gemeinden
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Voraussetzungen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
Baumschutzsatzungen der Gemeinden in den Webseiten der Gemeindeverwaltungen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Fristen
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Kosten
Nach Maßgabe der jeweiligen Baumschutzsatzungen der Gemeinden.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg am 09.10.2024
Stichwörter
Hecken, Baum, Fällgenehmigung, Baumrückschnitt, Privatgrundstück, Baumkrone, Rückschnitt, Walnuss, Stadtgrün, Baumschutzsatzungverordnung, Kronenrückschnitte, Grundstück, Kiefer, Wurzel, Baumschnitt, Aufschüttungen, Abgrabungen, Baumfällgenehmigung, Fällen, Naturschutz, Wurzeltrennungen, Laubbäume