Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Wenn Sie eine Zweitwohnung im kommunalen Gebiet beziehen/besitzen, so wird diese auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert.
Beschreibung
Wenn Sie an zwei verschiedenen Orten leben, besitzen Sie somit neben Ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung. Diese wird auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer und das Verfahren zur Erhebung und Festsetzung ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. Dabei ist die Zweitwohnungsteuer eine örtliche Aufwandssteuer.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter
Ansprechpartner
Für Storkow (Mark) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Zweitwohnungssteuererklärung (Erhebungsbogen zur Ermittlung der Zweitwohnungssteuer)
Voraussetzungen
Sie beziehen/besitzen eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung im kommunalen Gebiet.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (nach § 12 KAG)
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag zur Zweitwohnungssteuererklärung Festsetzung (Erhebungsbogen) bei Ihrer zuständigen Kommune ein. Anschließend erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Fristen
Antragsfrist: 1 Monat (bei nicht fristgerechter Beantragung droht ein Bußgeld)
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer.)
Kosten
Bemerkung: Je nach Kommune kann der Steuersatz bis zu 20 % der jährlichen Kaltmiete betragen. Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Inhaber können sein Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte.
Die Höhe des Steuersatzes kann von der Lage abhängig sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie die Wohnung nicht selbst nutzen (z.B. Vermietung), dann müssen Sie keine Zweitwohnungssteuer zahlen.
Wie die Besteuerung von Zweitwohnungen (Nebenwohnungen) konkret ausgestaltet ist, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Satzung der zuständigen Kommune. Dort sind mögliche Ausnahmen, wie beispielsweise zum Steuergegenstand oder zur Befreiung geregelt.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Fontanestadt Neuruppin am 25.10.2024
Stichwörter
Zweitwohnung, Wohnsitz, Nebenwohnung, Steuer, Wohnung, Zweitwohnsitz