Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Wenn Sie eine Zweitwohnung im kommunalen Gebiet beziehen/besitzen, so wird diese auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert.

    Beschreibung

    Wenn Sie an zwei verschiedenen Orten leben, besitzen Sie somit neben Ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung. Diese wird auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung besteuert. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer und das Verfahren zur Erhebung und Festsetzung ergibt sich aus der jeweiligen Satzung. Dabei ist die Zweitwohnungsteuer eine örtliche Aufwandssteuer.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter

    Ansprechpartner

    Für Mühlenberge wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Zweitwohnungssteuererklärung (Erhebungsbogen zur Ermittlung der Zweitwohnungssteuer)

    Voraussetzungen

    Sie beziehen/besitzen eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung im kommunalen Gebiet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (nach § 12 KAG)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag zur Zweitwohnungssteuererklärung Festsetzung (Erhebungsbogen) bei Ihrer zuständigen Kommune ein. Anschließend erhalten Sie einen Steuerbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 1 Monat (bei nicht fristgerechter Beantragung droht ein Bußgeld)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer.)

    Kosten

    Bemerkung: Je nach Kommune kann der Steuersatz bis zu 20 % der jährlichen Kaltmiete betragen. Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Inhaber können sein Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte.

    Die Höhe des Steuersatzes kann von der Lage abhängig sein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falls Sie die Wohnung nicht selbst nutzen (z.B. Vermietung), dann müssen Sie keine Zweitwohnungssteuer zahlen.

    Wie die Besteuerung von Zweitwohnungen (Nebenwohnungen) konkret ausgestaltet ist, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Satzung der zuständigen Kommune. Dort sind mögliche Ausnahmen, wie beispielsweise zum Steuergegenstand oder zur Befreiung geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Fontanestadt Neuruppin am 25.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 13.11.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 13.11.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Zweitwohnung, Wohnsitz, Nebenwohnung, Steuer, Wohnung, Zweitwohnsitz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)