Beeidigung, Ermächtigung und/oder öffentliche Bestellung als Dolmetscherin oder Dolmetscher bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

    Ausländische Berufsqualifikationen als Dolmetscher/in, Gebärdensprachdolmetscher/in ausüben

    Wenn Sie als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer arbeiten möchten, dann dürfen Sie dies erst nach der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts.

    Beschreibung

    Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden zur Sprachübertragung für gerichtliche Zwecke tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung; die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer umfasst die schriftliche Sprachübertragung. Nach den Vorschriften des Brandenburgischen Sprachmittlergesetzes werden die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt; Übersetzerinnen und Übersetzer werden ermächtigt.

    Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher beeidigt ist. Die Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin" oder "nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist.

    Die Ermächtigung umfasst das Recht, nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. Für die Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit gilt § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

    zuständige Stelle

    Landgericht

    Ansprechpartner

    Landgericht Cottbus

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerichtsstraße 3-4

    03046 Cottbus/Chóśebuz

    Kontakt

    Fax: 0355 6371-361(Verwaltung)

    Fax: 0355 6371-360(Rechtssachen)

    Telefon Festnetz: 0355 6371-0

    E-Mail: verwaltung@lgcb.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Landgericht, LG Cottbus

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landgericht Frankfurt (Oder)

    Adresse

    Hausanschrift

    Müllroser Chaussee 55

    15236 Frankfurt (Oder)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 335 366-0

    Fax: +49 335 366-5729(Rechtssachen)

    Fax: +49 335 366-4279(Verwaltung)

    E-Mail: verwaltung@lgff.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    LG Frankfurt (Oder), Landgericht

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landgericht Neuruppin

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldmannstraße 1

    16816 Buskow

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03391 515-9

    Fax: 03391 515-0299

    E-Mail: verwaltung@lgnp.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Landgericht, LG Neuruppin

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landgericht Potsdam

    Adresse

    Hausanschrift

    Jägerallee 10 - 12

    14469 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2017-0

    Fax: 0331 2017-1609(Verwaltung)

    Fax: 0331 20178-1019(Rechtssachen)

    E-Mail: verwaltung@lgp.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Landgericht, LG Potsdam

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung die erforderlichen Unterlagen beifügen, insbesondere

    1. Ihren Lebenslauf,
    2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
    3. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist,
    4. eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, sowie die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

    Voraussetzungen

    Sie können als Dolmetscher oder Dolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherin allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt werden, wenn Sie:

    • Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind oder wenn Sie in einem dieser Staaten Ihre berufliche Niederlassung oder Ihren Wohnsitz haben,
    • volljährig sind,
    • geeignet sind,
    • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
    • zuverlässig sind und
    • über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden beziehungsweise der zu ermächtigenden Sprache verfügen.

    Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen Sie, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und eine der folgenden Prüfungen bestanden haben:

    • als Dolmetscherin oder Dolmetscher
      • im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
      • im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach den vorgenannten Ausführungen anerkannt worden ist;
    • als Übersetzerin oder Übersetzer
      • im Inland eine Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf oder
      • im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach den vorgenannten Ausführungen anerkannt worden ist.

    Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch Prüfungen nach den vorgenannten Ausführungen nachgewiesen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

    Verfahrensablauf

    Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bezirk, in dem Sie ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen die berufliche Niederlassung haben. Sofern Sie ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg sind, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg bleibt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, die oder der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat. Über das Orts- und Gerichtsverzeichnis auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können Sie das örtlich zuständige Landgericht ermitteln.

    Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von Ihnen eingereichten Unterlagen und fordert Sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts weitere Informationen, so kann sie oder er durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.

    Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern wird eine Niederschrift angefertigt; den Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzern wird eine Urkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie können die Beeidigung um weitere fünf Jahre verlängern lassen, wenn Sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen. 

    Dem Antrag auf Verlängerung müssen Sie

    • einen aktuellen Lebenslauf,
    • ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf und
    • eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist,

    beifügen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von Ihnen eingereichten Unterlagen und fordert Sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen.

    Kosten

    Für die Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

    Gebühr 120.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg am 28.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Übersetzer, Dolmetscher, Gerichtsdolmetschergesetz, Brandenburgisches Sprachmittlergesetz, Ermächtigung von Übersetzern, Ermächtigung von Dolmetschern, Beeidigung von Übersetzern, Beeidigung von Dolmetschern

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de