Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung
Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.
Beschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine
- Angststörung,
- Depression,
- Psychose,
- Autismus,
- ADHS oder
- eine Essstörung
sein.
Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel
- ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
- Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,
die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).
Land Brandenburg:
- Wenn Ihr Kind aufgrund einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen kann, dann können Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII in Betracht kommen und Ihr Kind bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unterstützen.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Eingliederungshilfe kann in nachfolgenden Formen geleistet werden:
- in ambulanter Form
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
- durch geeigneten Pflegepersonen
- Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
- Neben der seelischen Behinderung gibt körperliche und geistige Behinderungen und Sinnesbeeinträchtigungen, wofür Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Betracht kommen. Für die Beratungen und Hilfegewährung sind in der Regel die Sozialämter zuständig.
zuständige Stelle
Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter)
Ansprechpartner
Landkreis Elbe-Elster - Sozialamt - Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe
Aktuelles
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. SGB XII Fachbereiche: Hilfe zur Pflege ambulante Hilfen Landespflegegeld Hilfe zur Pflege stationäre Hilfen Eingliederungshilfe  Eingliederungshilfe für Suchtkranke Eingliederungshilfe stationäre Hilfen sozialer Dienst
Beschreibung
Leistungsberechtigte und Leistungen
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben.
Für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
Die Hilfe zur Pflege umfasst:
- häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (Näheres bestimmt § 28 Abs. 1 Nr. 1 , 5 bis 8 sowie § 28 Abs. 4 des Elften Gesetzbuches)
Es ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegekasse nach -SGB XI- den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen. Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Leistungen nach SGB XII angerechnet. Der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach dem Elften Kapitel des SGB XII.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - § 53 SGB XII
Leistungsberechtigte und Aufgabe
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Personen mit einer anderen körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Leistungen der Eingliederungshilfe - § 54 SGB XII
Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches weiterhin:
-
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
-
Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden
-
Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz:
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3535 46-3127(Sachgebietsleitung)
Internet
Bankverbindung
Landkreis Elbe-Elster
Empfänger: Landkreis Elbe-Elster
IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14
BIC: WELADED1EES
erforderliche Unterlagen
- Antragstellung kann formlos erfolgen
- ggf. haben einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) Formulare, die zum bzw. nach der Antragstellung einzureichen sind
- bezogen auf den konkreten Einzelfall sind verschiedene Nachweise, Unterlagen etc. einzureichen; darüber informiert der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) vor oder nach erfolgter Antragstellung
- Es ist zur Bearbeitung des Antrages hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.
Voraussetzungen
- Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
- Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate und daher ist die Teilhabe Ihres Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Sie und Ihr Kind zum Ablauf bezüglich der Antragstellung, zum weiteren Verfahren und zu möglichen Hilfen beraten.
- Sie oder Ihr Kind stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII.
- Eingliederungshilfeleistungen können auch ergänzend oder in Kombination mit Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger erbracht werden.
- Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII kommen nur in Betracht wenn
- ein Arzt für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, feststellt, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe des Kindes/Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Im Rahmen der Hilfeplanung wird besprochen, wie die Hilfe
- ausgestaltet wird und welche Ziele erreicht werden sollen. Werden an der Ausgestaltung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen beteiligt, so werden diese auch an der Fortschreibung des Hilfeplanung beteiligt.
Fristen
Für Antragstellende gibt es keine Frist..
Bearbeitungsdauer
Die in § 14 (Leistender Rehabilitationsträger) Sozialgesetzbuch (SGB) - Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelten Fristen sind zu beachten.
Kosten
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich ggf. im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist.
Kinder und Jugendliche selbst sind Anspruchsinhaber der Leistungen.
Weitere Informationen
Ggf. haben die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) in Ihren Internetauftritten dazu eigene Informationen veröffentlicht.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)  Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg 02.08.2024 am 11.07.2024
Stichwörter
Psychologische Hilfe Kinder, Junge Menschen, Hilfe zur Erziehung, Teilhabe, Eingliederungshilfe Jugendliche, Eingliederungshilfe, Soziale Rehabilitation, Beeinträchtigung, Psychologische Hilfe Jugendliche, Eingliederungshilfe Kinder, Seelische Gesundheit, Kinder, Integrationshilfe, Jugendliche