Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

    • Angststörung,
    • Depression,
    • Psychose,
    • Autismus,
    • ADHS oder
    • eine Essstörung

    sein. 

    Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe

    Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel

    • ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
    • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,

    die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).

    zuständige Stelle

    Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter)

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Sozialamt - Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe

    Aktuelles

    Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. SGB XII Fachbereiche: Hilfe zur Pflege ambulante Hilfen Landespflegegeld Hilfe zur Pflege stationäre Hilfen Eingliederungshilfe  Eingliederungshilfe für Suchtkranke Eingliederungshilfe stationäre Hilfen sozialer Dienst

    Beschreibung

    Leistungsberechtigte und Leistungen

    Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.

    Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben.

    Für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

    Die Hilfe zur Pflege umfasst:

    • häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (Näheres bestimmt § 28 Abs. 1 Nr. 1 , 5 bis 8 sowie § 28 Abs. 4 des Elften Gesetzbuches)

    Es ist zu beachten, dass die Leistungen der Pflegekasse nach -SGB XI- den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen. Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Leistungen nach SGB XII angerechnet. Der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach dem Elften Kapitel des SGB XII.

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - § 53 SGB XII

    Leistungsberechtigte und Aufgabe

    Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

    Personen mit einer anderen körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

    Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

    Leistungen der Eingliederungshilfe - § 54 SGB XII

    Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches weiterhin:

    • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule

    • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden

    • Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben

    Adresse

    Hausanschrift

    Grochwitzer Straße 20

    04916 Herzberg (Elster)

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3127(Sachgebietsleitung)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2021 (von: Jenk, Julia)

    Technisch geändert am 19.08.2024 (von: David, Benjamin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)  am 11.07.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2024 (von: Scheibeler, Florentine)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Soziale Rehabilitation, Junge Menschen, Integrationshilfe, Psychologische Hilfe Kinder, Beeinträchtigung, Kinder, Eingliederungshilfe Kinder, Eingliederungshilfe Jugendliche, Jugendliche, Seelische Gesundheit, Teilhabe, Psychologische Hilfe Jugendliche, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)