Grundstück im Grundbuch Enteignung

    Grundstück im Grundbuch Enteignung

    Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken.

    Beschreibung

    Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken. Bei vielen öffentlichen Aufgaben, z.B. Bau von Straßen oder Energieversorgungsleitungen, werden zur Durchführung der Maßnahme private Grundstücke benötigt. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich und droht das geplante Vorhaben deshalb zu scheitern, sehen verschiedene Gesetze eine Enteignung vor.

    Durch eine Enteignung wird in das Grundrecht auf Eigentum eingegriffen. Daher ist eine Enteignung nur zulässig, wenn die Grundstücke zur Realisierung eines Vorhabens zwingend benötigt werden. Das Vorhaben muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen (z.B. Straßenbau, Energieversorgung). Die Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.

    zuständige Stelle

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg - Enteignungsbehörde

    Voraussetzungen

    Eine Enteignung ist nur auf gesetzlicher Grundlage und allein zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.

    Eine Enteignung darf nur gegen Entschädigung ausgesprochen werden. Diese erfolgt in der Regel in Geld, ausnahmsweise ist die Gewährung von Ersatzland möglich. Die Entschädigung für Grund und Boden bemisst sich nach dessen Verkehrswert. Zu dessen Ermittlung werden i. d. R. Wertgutachten der Gutachterausschüsse herangezogen. Befinden sich Anlagen oder Aufwuchs auf den Flächen, können zusätzliche Wertgutachten z.B. von landwirtschaftlichen Sachverständigen erforderlich sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor einer Enteignung steht das Enteignungsverfahren. Es wird regelmäßig durch einen Antrag mit Begründung der Behörde eingeleitet, die die Enteignung vornehmen will. Verfahrensbeteiligt sind Antragsteller, Grundstückseigentümer und alle Personen, denen an dem Grundstück, das enteignet werden soll, ein Recht zusteht. Alle Beteiligten werden angehört. In einer mündlichen Verhandlung wird versucht, eine Einigung über den Grundstücksverkauf zu erzielen. Gelingt dies nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Enteignungsbeschluss. Darin regelt sie die Rechtsänderung (u.a. Eigentumsübergang) und die Entschädigung. Ist der Eigentümer mit dem Beschluss oder mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, kann er den Rechtsweg bestreiten.

    Mit einer Ausführungsanordnung veranlasst die Enteignungsbehörde beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2024 (von: Scheibeler, Florentine)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Eigentum, Enteignungsverfahren, Allgemeinwohl, Entschädigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)