gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft
Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.
Beschreibung
Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.
Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.
Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.
Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.
Land Brandenburg:
Nach § 26 Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist die Auskunft nur mit Einwilligung der jeweils anderen Stelle zulässig, wenn sich die Auskunft auf personenbezogene Daten bezieht, die von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde der jeweils anderen übermittelt wurden. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten.
zuständige Stelle
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg - Abteilung 5 (Verfassungsschutz)
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Identitätsnachweis
Land Brandenburg:
- Schriftlicher oder elektronischer Antrag
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Identitätsnachweis: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht.
Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, wenn dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunft ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er oder sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht wenden kann.
Verfahrensablauf
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 21.10.2020
Stichwörter
Datenschutz, informationelle Stelbstbestimmung