Bestattungskostenhilfe Gewährung
Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.
Beschreibung
Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.
Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
- vertraglich verpflichtete Personen
- Erben
- Unterhaltspflichtige
- nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
zuständige Stelle
Sozialämter der Landkreise und kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Landkreis Barnim - Bestattungskostenhilfe
Adresse
Postanschrift
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Paul-Wunderlich-Haus
Öffnungszeiten
Dienstag 9 bis 18 Uhr Donnerstag 9 bis 16 Uhr Montag, Mittwoch, Freitag Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3334 214-1430(Buchstabe A - K (1. Buchstabe vom Nachnamen))
Telefon Festnetz: +49 3334 214-1350(für die Buchstaben L - Z (1. Buchstabe vom Nachnamen))
Internet
Stichwörter
Beerdigung, Bestattung
Voraussetzungen
- Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
- Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
- Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
- Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:
- Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
- Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Barnim: Gewährung von Bestattungskosten
Einzureichende Nachweise:
Des Verstorbenen
- Sterbeurkunde
- Kontoauszüge (lückenlos) der letzten 3 Monate
- Nachweise von Sparguthaben oder anderem Vermögen
- Kopien von Versicherungen (Lebens- und Sterbeversicherungen)
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses
Des Antragstellers
- Antrag auf Bestattung
- Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Antragstellern Aufenthaltstitel
- Merkblatt (Formular)
- Nachweise über Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebenden Personen (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Bafög, Renten)
- Nachweise über Vermögen (Sparkonten, Wertpapiere, Haus- oder Grundbesitz, Kraftfahrzeuge)
- Nachweise über Versicherungen
- Kontoauszüge (lückenlos) der letzten 3 Monate
- aktueller Mietbescheid (Formular)
- Erbschein oder Nachweis über die Ausschlagung des Erbes
- Auflistung aller erblichen Personen (Formular)
- Kopien der Rechnungen für die Bestattung (Bestattungsunternehmen, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Staatsanwaltschaft, ärztliche Leichenschau, Ordnungsamt)
- Information zur Auszahlung der Leistung
- auf Konto des Antragstellers oder
- an Bestattungsunternehmen und Friedhofsverwaltung (Abtretungserklärung)
Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:
die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
die Kinder,
die Eltern,
die Geschwister,
die Enkelkinder,
die Großeltern und
die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
Einzureichende Nachweise:
Des Verstorbenen
- Sterbeurkunde
- Kontoauszüge (lückenlos) der letzten 3 Monate
- Nachweise von Sparguthaben oder anderem Vermögen
- Kopien von Versicherungen (Lebens- und Sterbeversicherungen)
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses
Des Antragstellers
- Antrag auf Bestattung
- Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Antragstellern Aufenthaltstitel
- Merkblatt (Formular)
- Nachweise über Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebenden Personen (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Bafög, Renten)
- Nachweise über Vermögen (Sparkonten, Wertpapiere, Haus- oder Grundbesitz, Kraftfahrzeuge)
- Nachweise über Versicherungen
- Kontoauszüge (lückenlos) der letzten 3 Monate
- aktueller Mietbescheid (Formular)
- Erbschein oder Nachweis über die Ausschlagung des Erbes
- Auflistung aller erblichen Personen (Formular)
- Kopien der Rechnungen für die Bestattung (Bestattungsunternehmen, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Staatsanwaltschaft, ärztliche Leichenschau, Ordnungsamt)
- Information zur Auszahlung der Leistung
- auf Konto des Antragstellers oder
- an Bestattungsunternehmen und Friedhofsverwaltung (Abtretungserklärung)
Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:
die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
die Kinder,
die Eltern,
die Geschwister,
die Enkelkinder,
die Großeltern und
die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024
Stichwörter
Todesfall, Bestattungskosten, Urne, Leichenhausgebühren, Sozialbestattung, Nachlass, Beisetzung, Grabgebühren, Urnenbeisetzung, Feuerbestattung, Friedhof, Bestattung, Erdbestattung, Beerdigung, Gebühren Krematorium, Kostenübernahme, Friedhofsgebühren, Beerdigungskosten